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Auf einen Blick

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert den Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.

Anmeldung

Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen möchten, melden sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem ent­sprech­enden An­melde­formular an. 

Arbeitgebende, welche für das Personal bisher im ordentlichen Verfahren angemeldet waren und zum vereinfachten Verfahren wechseln möchten, melden dies bis zum Ende des Vorjahres, in dem der Wechsel geplant ist. Der Wechsel kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Geltungsbereich

Die Arbeitgebenden können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der einzelne Lohn 21'510 Franken im Jahr nicht übersteigt,
  • die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 57'360 Franken nicht übersteigt,
  • die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden.

Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:

  • die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge,
  • die FLG-Beiträge (falls Landwirtschaft),
  • die Beiträge für die Familienzulagen,
  • sowie sämtliche Steuern

Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die ganzen Steuern können den Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abgezogen werden. Hingegen sind die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) direkt mit dem zuständigen Unfallversicherer abzu­rechnen.

Seit 2018 sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Arbeit­ge­bendende, die ihre Ehepartnerin / ihren Ehepartner oder ihre Kinder im eigenen Betrieb beschäftigen, vom vereinfachten Abrechnungs­verfahren ausgeschlossen.

Lohnabrechnung

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akonto­beiträge sind keine zu entrichten. Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichs­kasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs­periode eine Lohndeklaration ein. Die geschul­deten Bei­träge und Steuern müssen innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung bezahlt werden. Werden die Beiträge nicht fristgerecht beglichen, werden Verzugs­zinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeit­gebenden für das laufende Jahr aus dem verein­fachten Verfahren ausgeschlossen. 

Geringfügige Löhne

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebende den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im privaten Haushalt beschäftigt sind in jedem Fall, d.h. auch bei einem Betrag von unter 2'300 Franken im Kalenderjahr, abgerechnet werden. Das Gleiche gilt für Beiträge von Personen, die im künstlerischen Bereich angestellt sind (z.B. Tätigkeit an Theater, in Orchestern, bei Radio und Fernsehen, etc.).