Kopfbereich

Hauptbereich

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Er­rei­chung des or­­dent­­lichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die renten­be­rech­tigte Person stirbt. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Der Anspruch auf eine Kinder­rente zur Altersrente besteht generell für Kinder bis sie das 18. Alters­jahr vollendet oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Flexibles Rentenalter

Wer seine Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grund­sätzen berechnet.

Anmeldung

Die Anmeldung für die Altersrente sollte etwa 4 bis 5 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden, damit die Ausgleichskasse alle nötigen Unter­lagen beschaffen und die Höhe der Rente berechnen kann. Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss spätestens im Geburtsmonat des Jahres, in dem der Vorbezug geltend gemacht werden will, bei der Ausgleichskasse eingehen.

Berechnung der Rente

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Bei­tragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Voll­rente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Renten­alter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Bei­trags­jahre, beste­hen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent (1/44).

Die Höhe der Rente wird ebenso von der Höhe des massgebenden durch­schnitt­lichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer)
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer)

Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten. Jede und jeder Versi­cherte kann kostenlos eine Vorausberechnung der Altersrente beantragen. 

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, son­dern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Er­zie­­hungsgutschriften haben Atlersrentnerinnen und Altersrentner für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Er­ziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeit­­punkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Wer pflegebe­dürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungs­gutschrif­ten. Diese werden im Individuellen Konto vermerkt. Im Gegensatz zu den Erzie­hungs­­­gut­­schriften müssen diese jähr­lich bei der zu­stän­digen kantonalen Aus­gleichs­­kas­se geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.

Splitting (Einkommensteilung)

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gut­ge­schrie­ben. Diese Ein­kommens­teilung wird Splitting genannt. Die Summe der beiden Einzel­renten eines Ehepaares darf höchstens 150 Prozent der Maximal­rente betragen. Wird dieser Höchst­betrag überschritten, müssen die Einzel­renten entsprechend gekürzt werden.