Kopfbereich

Hauptbereich

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die

  • in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst und im Rotkreuzdienst Dienst leisten
  • Zivildienst leisten
  • im Zivilschutz Dienst leisten
  • an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen
  • an Jungschützenleiterkursen teilnehmen

Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführenden bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten sie vollständig ausgefüllt weiter an den Arbeitgebenden. Nichterwerbstätige leiten ihre Meldekarte an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes oder des Wohnsitzkantons weiter. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Vaterschaftsentschädigung (VSE)

Anspruch

Alle erwerbstätigen Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, sowie Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die ein Arbeitslosentaggeld erhalten, haben nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Sie können die 14 Taggelder innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Anmeldung

Die Vaterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind. Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 10 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die sechsmonatige Rahmenfrist abgelaufen ist.