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Wer in der Schweiz wohnt und für einen nicht in der Schweiz beitragspflichtigen Arbeitgebenden arbeitet, ist obligatorisch versichert und bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeits­losen­versiche­rung und Familienzulagen selber. Nicht bei­trags­­pflichtig sind Arbeit­gebende wie z.B. ausländische Firmen ohne Geschäfts­sitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgebenden tätig ist, ist obligatorisch versichert und muss Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Beitragsfestsetzung

Personen, die als ANobAG bei der Ausgleichskasse erfasst sind, erhalten jährlich ein Formular, auf welchem sie ihr erzieltes Einkommen deklarieren müssen. Nach Eingang der Lohn­be­schei­ni­gung setzt die Aus­gleichs­kasse die Beiträge definitiv fest.

Beitragssätze

Für ANobAG gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeit­ge­benden. Zusätzlich bezahlen sie Verwaltungskosten von maximal fünf Prozent des AHV-Beitrages. Die Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet.

Beitrag an Beitragssätze
AHV/IV/EO 10.6 %
Verwaltungskosten max. 5 %
ALV 1 (bis Fr. 148'200) 2.20 %
ALV 2 (ab Fr. 148'201) 0.00 %
FAK (Familienzulagen 1.60 %

Familienzulagen

Auch ANobAG können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen. Dazu können sie das Anmeldeformular für Arbeitnehmende​​​​​​​ verwenden.