Weiterführung der Versicherung

Wer in einem Nicht-Vertragsstaat für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert bei der AHV/IV
  • Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfült sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich

Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.

Geschätzte Versicherte
Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden bleiben am Freitag, 14. August 2026, geschlossen.

Ab Montag, 17. August 2026, sind wir gerne wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie im Einsatz.