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Änderungen 2023

25. Oktober 2022

Im Jahr 2023 gibt es einige Änderungen, über welche wir Sie hier informieren.

Wegfall Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung

Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätzlich ein Beitrag von einem Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden getragen.

Das Solidaritätsprozent darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenkasse die Schwelle von 2,5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 tatsächlich überstiegen sein wird. Damit fällt die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 1. Januar 2023 weg.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge.

Der Koordinationsabzug wird von 25'095 auf 25'725 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21'510 auf 22'050 Franken.

Anpassung bei der EO

In der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 245 auf 275 Franken erhöht.

Anpassung Mindestbeitrag AHV/IV/EO

Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige erhöht sich von 503 auf 514 Franken.

Anpassungen der AHV/IV-Rente

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1'195 auf 1'225 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'390 auf 2'450 Franken (Beiträge bei voller Beitragsdauer).

Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 19'610 auf 20'100 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 29'415 auf 30'150 Franken und für Kinder über 11 Jahre auf 10'515 Franken, respektive 7'380 Franken für Kinder unter 11 Jahren.

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