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Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Die Arbeitgebenden rechnen direkt mit deren Ausgleichskassen die Sozialversicherungsbeiträge ab. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie dies der Ausgleichskasse nicht melden. Die neuen Arbeitgebenden melden der zuständigen Ausgleichskasse mit der Lohnbescheinigung jeweils den Lohn.

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Selbständigerwerbende

Wenn Sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden, welche dann Ihren Status als Selbständigerwerbende prüft. Sie haben die Sozialversicherungsbeiträge auf Ihr AHV-pflichtiges Einkommen direkt bei der Ausgleichskasse abzurechnen.

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