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Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform AHV 21 verabschiedet, die nebst den Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung in der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) beinhaltet. Gegen den Erlass zur Stabilisierung der AHV kam das Referendum zustande.

Das Volk nahm mit Abstimmung vom 25. September 2022 die beiden Vorlagen an – die Änderung des AHVG als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST.

Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die MWST leicht erhöht. Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2022 das Datum für das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 festgelegt.

Die schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters beginnt ein Jahr später, also am 1. Januar 2025. Auf diesen Zeitpunkt hin treten auch die Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangsgeneration in Kraft.

Wann treten welche Änderungen in Kraft?

Per 1. Januar 2024

  • Flexibilisierung des Rentenbezuges;
  • Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter;
  • Verkürzung der Karenzfrist bei der Hilflosenentschädigung in der AHV auf 6 Monate;
  • Freibetrag für Beitragsbezug.

Per 1. Januar 2025

  • Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre;
  • Ausgleichsmassnahmen in der AHV für Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969;
  • Rentenzuschlag für Frauen, die ihre Altersrente ab dem Referenzalter beziehen;
  • reduzierte Kürzungssätze für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen.

Per 1. Januar 2027

  • An Lebenserwartung angepasste Vorbezugs- und Aufschubssätze;
  • Reduktion der Vorbezugskürzungssätze für Frauen und Männer um 40 % für tiefe Einkommen.

Vom Renten- zum Referenzalter

Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Die Voraussetzungen für den Altersrücktritt sollen so flexibilisiert werden. Das Referenzalter bezieht sich somit auf den Zeitpunkt, zu dem die Altersleistungen ohne Abzüge oder Zuschläge ausgerichtet werden, was aber nicht automatisch einen Rückzug aus dem Erwerbsleben bedeutet. Das Referenzalter in der AHV wird für Frauen und Männer einheitlich neu bei 65 Jahren festgelegt.

Erhöhung Referenzalter der Frauen

Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre erfolgt schrittweise, jeweils um drei Monate pro Jahr ab dem Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts.

Danach gilt für Frauen mit

  • Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration

Ausgleichsmassnahmen sollen die Folgen der Referenzaltererhöhung der Frauen auf 65 Jahre abfedern. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten deshalb einen finanziellen Ausgleich. Die Ausgleichsmassnahmen umfassen zwei Teile:

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Alters­rente im Referen­zalter oder später beziehen. Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken, je nach Jahrgang und dem für die Rentenhöhe berechneten massgebenden durchschnittlichem Jahres­einkommen. Der Rentenzuschlag fliesst nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein und unterliegt keiner Plafonierung (allfällige Ehepaarrente oder Maximalrente).  
  • Tieferer Kürzungssatz, wenn sie die Alters­rente vor dem Referenz­alter beziehen. Der Kürzungs­satz hängt ab vom Alter beim Vorbezug und für die Rentenhöhe berechneten massgebenden durchschnittlichem Jahreseinkommen. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 57'360 Franken oder weniger kann die Altersrente ohne Kürzung bereits mit 64 bezogen werden. Bei Frauen mit weniger Einkommen sind die Kürzungssätze tiefer als bei Frauen mit höheren Einkommen.

Der Zuschlag und der Kürzungssatz lassen sich auf dieser Seite abfragen.

Flexibler Rentenbezug der AHV

Frauen und Männer können die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Davon ausgenommen sind die Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration). Sie können ihre Rente bereits ab dem 62. Altersjahr vorbeziehen.

Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil der Rente, welcher vorbezogen oder aufgeschoben werden möchte, ist frei wählbar, muss jedoch zwischen 20 und 80 Prozent liegen.

Während der Vorbezugsperiode haben Frauen und Männer die Möglichkeit, den Prozentsatz einmal zu erhöhen, bevor sie den verbleibenden Rententeil beziehen. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, den Anteil der aufgeschobenen Rente während der Aufschubsdauer einmal zu senken, bevor die ganze Rente bezogen wird.

Um eine möglichst umfassende Flexibilisierung des Rentenbezugs zu erreichen, können Vorbezug und Aufschub kombiniert werden. Konkret bedeutet dies, dass eine Person, die einen prozentualen Anteil ihrer Rente vorbezogen hat, bei Erreichen des Referenzalters den noch nicht bezogenen Teil ihrer Rente aufschieben kann.

Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65

Frauen und Männer, die nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Dazu haben sie die Möglichkeit, einen einmaligen Antrag auf die Neuberechnung ihrer Rente zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr zu stellen.

Neu besteht die Möglichkeit, auf den Freibetrag von 16'800 Franken pro Jahr zu verzichten und auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zu entrichten.

Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV

Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

Allgemeine Information

Für Fragen zur eigenen Rente ab 2024 ist es noch zu früh. Die wichtigsten Änderungen sind auf dieser Seite zusammengefasst. Weitere Informationen sind hier zu finden: Stabilisierung der AHV (AHV 21)