Hauptbereich
Beitragspflicht
Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10.6 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei ziehen sie die Hälfte des Beitrages von 5.3 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
Lohnsummenmeldung
Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Lohnbescheinigung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Meldung der Ausgleichskasse deklariert werden.
Meldung der Neueintritte
Neueintritte von Mitarbeitenden müssen uns nicht mehr gemeldet werden. Es genügt, diese unter Angabe der Versichertennummer in der nächsten Lohnbescheinigung aufzuführen. Auch der Versicherungsnachweis zuhanden der Mitarbeitenden wurde gestrichen.
Neue Mitarbeitende, die noch keine Versichertennummer haben oder solche, die einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen möchten, sind weiterhin innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden. Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, die keine Schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (z.B. bei einem Grenzgänger).
Anmeldung für einen Versicherungsausweis (externer Link)
Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende. Die Anmeldung für Familienzulagen ist von den Arbeitgebenden bei der Familienausgleichskasse einzureichen, bei welcher auch die Beiträge bezahlt werden.
Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft
Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Betreuungsentschädigung
Personen, die die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.