Unfallversicherung (UVG)

Jeder Arbeitgebende muss seine Arbeitnehmenden gegen Unfall versichern.

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Die Ausgleichskasse hat im Auftrag des Kantons zu prüfen, ob alle Arbeitgebenden der Versicherungspflicht für ihre Arbeitnehmenden nachkommen.

Auskünfte

Weitere Auskünfte zur obligatorischen Unfallversicherung erteilen die zuständigen Versicherer (Suva oder private Versicherer). Die Liste der Unfallversicherer kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

Geschätzte Versicherte
Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden bleiben am Freitag, 14. August 2026, geschlossen.

Ab Montag, 17. August 2026, sind wir gerne wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie im Einsatz.