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Die Ehepartnerinnen und Ehepartner gelten im ganzen Jahr der Eheschliessung als verheiratet. Im Jahr der Ehescheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist das individuelle Einkommen und Vermögen für die Beitragsberechnung massgebend.

Splitting (Einkommensteilung)

Im so genannten Splitting-Verfahren werden die Versicherungsbeiträge von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen während der ganzen Kalenderjahre der Ehe beziehungsweise Partnerschaft geteilt und gegenseitig gutgeschrieben.

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Familienzulagen

Bei Trennung oder Scheidung muss die anspruchsberechtigte Person für die Kinder- und Ausbildungszulagen neu bestimmt werden. Senden Sie dafür eine Kopie der Trennungsvereinbarung bzw. des Scheidungsurteils an die Familienausgleichskasse.

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