Hauptbereich
Für die Berechnung und die Auszahlung der Altersrente benötigt die Ausgleichskasse eine Anmeldung. Die Anmeldung für die ordentliche Altersrente sollte vier bis fünf Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden. Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss spätestens im Geburtsmonat des Jahres, in dem der Vorbezug geltend gemacht werden will, bei der Ausgleichskasse eingehen. Der Rentenvorbezug bei der AHV ist nur für ein oder zwei Jahre möglich.
Ein Rentenaufschub ist innerhalb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters geltend zu machen. Der Bezug der Rente kann um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus verbindlich festgelegt werden.
Für die finanzielle Planung Ihrer Pensionierung können Sie eine prognostische Rentenvorausberechnung verlangen.
Hilflosenentschädigung
Wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, kann sich für eine Hilflosenentschädigung anmelden.
Hilfsmittel
Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle, etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und Altersrentner, die in der Schweiz wohnen.
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert grundsätzlich bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht. Vorzeitig Pensionierte bezahlen als nichterwerbstätige Personen ihre AHV/IV/EO-Beiträge. Ausnahme: Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist im Sinne der AHV erwerbstätig und entrichtet den doppelten Mindestbeitrag.
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1'400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr übersteigt. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das 16'800 Franken im Jahr übersteigt.