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Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitnehmende und Arbeitgebende teilen sich je zur Hälfte die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung (ALV). Arbeitgebende ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden direkt vom AHV-pflichtigen Lohn ab und überweisen den Betrag der Ausgleichskasse.

Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten (z.B. Raumpflege, Kinder­be­treuung, Haus­an­gestellte), können nicht auf die Abrechnung der Beiträge verzichten. Hausdienstarbeitgebende müssen deshalb auch auf einem geringen Lohn die Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen.

Sogenannte "Sackgeldjobs" sind hingegen von der AHV-Bei­trags­pflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privat­haus­halten verdienen.

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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Die Sozialversicherungsbeiträge können auch in einem vereinfachten Abrech­nungs­verfahren mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Nebst den Sozial­versicherungs­beiträgen werden auch Beiträge an die Quellensteuer entrichtet.

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Familienzulagen

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Aus­bildungs­zulagen. Wollen Arbeitnehmende Fa­mi­lien­­­zu­lagen beanspruchen, so haben sie via Arbeitgebende eine An­mel­dung an die zuständige Familienausgleichskasse ein­zu­reichen. Die Zulagen werden vom Arbeitgebenden in der Regel zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.

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Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft

Militärdienst, Zivildienst usw. geben Anspruch auf EO-Entschädigungen. Das entsprechende Gesetz enthält zudem auch Regelungen für den Anspruch auf eine Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmende. Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutter­schafts- und Vaterschafts­ent­schä­digungen sind die Aus­gleichs­kas­sen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

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Betreuungsentschädigung

Personen, die die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. 

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Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).

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