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Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmende und Arbeitgebende teilen sich je zur Hälfte die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung (ALV). Arbeitgebende ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden direkt vom AHV-pflichtigen Lohn ab und überweisen den Betrag der Ausgleichskasse.
Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten (z.B. Raumpflege, Kinderbetreuung, Hausangestellte), können nicht auf die Abrechnung der Beiträge verzichten. Hausdienstarbeitgebende müssen deshalb auch auf einem geringen Lohn die Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen.
Sogenannte "Sackgeldjobs" sind hingegen von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Die Sozialversicherungsbeiträge können auch in einem vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Nebst den Sozialversicherungsbeiträgen werden auch Beiträge an die Quellensteuer entrichtet.
Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen. Wollen Arbeitnehmende Familienzulagen beanspruchen, so haben sie via Arbeitgebende eine Anmeldung an die zuständige Familienausgleichskasse einzureichen. Die Zulagen werden vom Arbeitgebenden in der Regel zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.
Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft
Militärdienst, Zivildienst usw. geben Anspruch auf EO-Entschädigungen. Das entsprechende Gesetz enthält zudem auch Regelungen für den Anspruch auf eine Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmende. Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Betreuungsentschädigung
Personen, die die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).