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Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das or­dent­liche Rentenalter erreicht wird.

Die nichterwerbstätige Ehepartnerin / der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner / die andere Ehepartnerin im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.

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Familienzulagen

Nichterwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern für das Kind nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zulagen geltend gemacht werden können. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.

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EO-Entschädigungen

Anmeldungen für EO-Entschädigungen sind bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons einzureichen. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes.

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Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungs­­leistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.

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Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).

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