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Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend.

Beitragspflicht

Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.

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Familienzulagen

Selbständigerwerbende sind obligatorisch dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Sie entrichten ebenfalls Beiträge und haben grund­sätzlich Anspruch auf Leistungen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen.

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Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft

Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschafts­ent­schä­di­gungen sind die Ausgleichs­kassen auf vollständige Informationen gemäss An­mel­dung angewiesen.

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Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).

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