Hauptbereich
Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern die/der erwerbstätige Eherpartnerin oder Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
Geringfügige Entgelte
Wenn der massgebende Lohn je Arbeitgebende den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen beispielsweise Raumpflegerinnen und Raumpfleger, Haushalthilfen, Hauswartinnen und Hauswarte, etc. Dasselbe gilt auch für Kulturschaffende. Darunter fallen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.
Der massgebende Lohn von in Privathaushalten beschäftigten Jugendlichen, für sogenannte "Sackgeldjobs" (z.B. Babysitting), unterliegt nicht der Beitragspflicht wenn:
- der Lohn bis zum 31. Dezember des Jahres erzielt wird, in dem die Person das 25. Altersjahr vollendet,
- der Lohn je Arbeitgebende den Betrag von 750 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
Die beschäftigten Jugendlichen können die Beitragsentrichtung aber verlangen.
Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Jahr übersteigt.
Beitragsbezug
Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet, sie werden von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden paritätisch getragen. Die Arbeitgebenden ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden direkt vom Lohn ab. Das Inkasso bei den Arbeitgebenden erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze betragen:
Beitrag an | Arbeitnehmende | Arbeitgebende |
---|---|---|
AHV/IV/EO | 5.30 % | 5.30 % |
FAK | 1.60 % | |
ALV 1 (bis Fr. 148'200) | 1.10 % | 1.10 % |
ALV 2 (ab Fr. 148'201) | 0.00 % | 0.00 % |
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden alleine.
Die Verwaltungskosten werden von der Summe der AHV/IV/EO- und FLG-Beiträge berechnet. Von den Beiträgen an die Familienausgleichskasse und Arbeitslosenversicherung werden keine Verwaltungskosten erhoben.
Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, müssen die Arbeitgebenden die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis setzen. Die Akontorechnungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig. Nicht fristgerechte Bezahlungen werden gemahnt und können Verzugszinsen nach sich ziehen.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels AHVeasy übermittelt werden.
Erwerbstätigkeit im Ausland
Arbeitnehmende, welche einer oder mehreren Tätigkeiten im Ausland nachgehen, werden ersucht, sich mit ihrer Ausgleichskasse in Verbindung zu setzen, damit die Unterstellung geprüft werden kann. Um die Beurteilung bei Mehrfachtätigkeit zu erleichtern, steht ein Hilfsformular zur Verfügung.
Telearbeit (Homeoffice) im Ausland
Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus galt bis zum 30. Juni 2023 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens.
Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - egal in welchem Umfang - in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.
Kein Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben:
Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.
Die vollständige Information finden Sie auf der Website des BSV.