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Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- oder Unfalltaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehepartnerinnen und Ehepartner von Pensionierten
  • erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als 514 Franken (Stand 2023) betragen.
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden.

Beitragspflicht

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1'028 Franken (doppelter Mindestbeitrag - Stand 2023) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners mitarbeiten.

Beitragsfestsetzung

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Massgebend ist der Stand per 31. Dezember des Beitragsjahres.

Zum Vermögen gehören unter anderem:

  • Sparkonten
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte
  • Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht

Zum Renteneinkommen gehören:

  • Renten und Pensionen aller Art, auch solche aus dem Ausland
  • Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder
  • Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG)
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
  • regelmässige Zuwendungen Dritter
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
  • Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt (ausländisches Erwerbseinkommen)

Nicht zum Renteneinkommen gehören:

  • Leistungen der IV
  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
  • Vermögenserträge
  • gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen
  • Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG)

Verwaltungskosten

Nebst den AHV/IV/EO-Beiträgen werden noch 5 Prozent Verwaltungskosten berechnet.

Familienzulagen

Nichterwerbstätige haben ebenfalls einen Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben dafür einen Anteil von 20 Prozent auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigen, zu leisten.

Zahlung der Beiträge

Die Beiträge des laufenden Jahres werden provisorisch aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens im aktuellen Beitragsjahr bzw. aufgrund der Zahlen des Vor­jahres festgesetzt. Diese Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu begleichen. Stellt eine nichterwerbs­tätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.

Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) oder mit Beiträgen auf EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern können bei ihrer Ausgleichs­kasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbs­tätige angerechnet werden.