
Vereinfachte Abrechnung
Arbeitgebende können die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern über die Ausgleichskasse abrechnen.
Anmeldung
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses anzumelden (innert 30 Tagen). Bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Anmeldung bis zum Ende des Vorjahres, in dem der Wechsel geplant ist, erfolgen (Art. 1 Abs. 1 VOSA).
Geltungsbereich
Die Bedingungen sind erfüllt wenn:
- der einzelne Lohn CHF 22'680 im Jahr nicht übersteigt
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes CHF 60'480 nicht übersteigt
- die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- Sie Ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind
Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:
- die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
- die FLG-Beiträge
- sämtliche Steuern
- die Beiträge für die Familienzulagen
Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können den Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abgezogen werden.
Die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) sind direkt mit diesem Versicherer abzurechnen. Ab 2025 können Arbeitgebende auch die Unfallversicherung direkt über die Ausgleichskasse abrechnen. Das "vereinfachte Abrechnungsverfahren plus" ist nur für private Arbeitgebende mit Hausdienstpersonal vorgesehen. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung (5,18 ‰ des versicherten Verdienstes) der Angestellten gehen im vereinfachten Abrechnungsverfahren plus zu Lasten des Arbeitgebenden. Die Prämien für Nichtberufsunfälle (14,67 ‰ des versicherten Verdienstes) können hingegen vom Lohn der Angestellten abgezogen werden.
Abrechnung / Bezahlung der Beiträge
Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten.
Zu beachten!
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden erhoben.