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Die Bezahlung der Krankenkassenprämien kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können Prämienverbilligungen helfen.
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den anspruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
Anspruch
Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Appenzell Ausserrhoden haben grundsätzlich Personen und Familien, die
- am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton AR steuerrechtlichen Wohnsitz haben und
- bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind und
- die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen.
Anmeldung
Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung geltend zu machen. Wir stellen in der Regel allen Personen jeweils Ende Dezember ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch haben. Personen, welche bis Ende Jahr kein Formular erhalten, können es auf dieser Website ab Mitte Dezember beziehen.
Das ausgefüllte Antragsformular ist bis 31. März des Antragjahres einzureichen. Danach steht das Antragsformular auf dieser Homepage nicht mehr zur Verfügung. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe
Erhalten Sie Sozialhilfe, dann wird die Prämienverbilligung durch das Sozialamt geltend gemacht. Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV, so wird die Prämienverbilligung Ihrem Krankenversicherer überwiesen, ohne dass Sie extra einen Antrag einreichen müssen.
Berechnung
Die anrechenbaren Prämien werden verbilligt, soweit sie den vom Regierungsrat festgelegten Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt wird als prozentualer Anteil der Summe des massgebenden Einkommens abzüglich eines Abzugs für Lebensbedarf und Kinder festgelegt. Der Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2024 34 Prozent.
Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz.
Für einen Anspruch auf allfällige Prämienverbilligung bestehen Obergrenzen bezüglich massgebenden Einkommen und Vermögen. Wird eine (oder beide) dieser Obergrenzen überschritten, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, korrigiert um folgende Faktoren:
- zuzüglich 15 Prozent des steuerbaren Vermögens
- zuzüglich der vollumfänglichen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören
- zuzüglich den 10000 Franken übersteigenden Betrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören
- zuzüglich der Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- zuzüglich den Liegenschaftsaufwand
- zuzüglich die Einkünfte gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- zuzüglich Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nach Art. 35 lit. j des Steuergesetzes
- zuzüglich der freiwilligen Leistungen an juristische Personen in der Schweiz nach Art. 36 lit. b des Steuergesetzes
- zuzüglich die Vorjahresverluste nach Art. 33 Abs. 1 des Steuergesetzes
Richtprämien
Für die Berechnung des Anspruchs auf die Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend. Der Regierungsrat hat diese für das Jahr 2024 wie folgt festgelegt:
Erwachsene | CHF 5'416.80 |
Kinder bis 18 Jahre | CHF 987.60 |
Junge Erwachsene in Ausbildung | CHF 2'023.20 |
Junge Erwachsene 19-25 Jahre | CHF 4'046.40 |
Die Prämien werden von Kindern zu 80 % und von jungen Erwachsenen in Ausbildung zu 50 % bis zu den festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen der vom Regierungsrat festgelegten Richtprämie verbilligt.
Obergrenzen
Zur Ermittlung, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sind Obergrenzen festgesetzt. Diese entsprechen dem massgebenden Einkommen, und nicht dem steuerbaren Einkommen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den steuerbaren Einkommen die im obigen Kapitel aufgeführte Berechnung vorgenommen wird. Die Obergrenzen betragen seit 2023 wie folgt:
Alleinstehende ohne Kinder | CHF 35'000 |
Alleinerziehende mit 1 Kind | CHF 46'200 |
Alleinerziehende mit 2 Kinder | CHF 47'000 |
Alleinerziehende mit 3 Kinder | CHF 50'400 |
Alleinerziehende mit 4 Kinder | CHF 56'700 |
Alleinerziehende mit 5 oder mehr Kinder | CHF 63'000 |
Verheiratete ohne Kinder | CHF 55'000 |
Verheiratete mit 1 Kind | CHF 68'200 |
Verheiratete mit 2 Kinder | CHF 75'900 |
Verheiratete mit 3 Kinder | CHF 76'000 |
Verheiratete mit 4 Kinder | CHF 77'000 |
Verheiratete mit 5 oder mehr Kinder | CHF 81'000 |
Die Obergrenze beim Vermögen beträgt bei Alleinstehenden CHF 120'000, bei Verheirateten CHF 200'000.
Auszahlung
Nach Erhalt des schriftlichen Entscheides über den Anspruch auf Prämienverbilligung erfolgt die Auszahlung direkt an den Krankenversicherer.
Die Krankenversicherung wird den Anspruch auf Prämienverbilligung bei der monatlichen Prämienrechnung in Abzug bringen.