Hauptbereich
Wer in der Schweiz wohnt und für einen nicht in der Schweiz beitragspflichtigen Arbeitgebenden arbeitet, ist obligatorisch versichert und bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Nicht beitragspflichtig sind Arbeitgebende wie z.B. ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgebenden tätig ist, ist obligatorisch versichert und muss Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Beitragsfestsetzung
Personen, die als ANobAG bei der Ausgleichskasse erfasst sind, erhalten jährlich ein Formular, auf welchem sie ihr erzieltes Einkommen deklarieren müssen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung setzt die Ausgleichskasse die Beiträge definitiv fest.
Beitragssätze
Für ANobAG gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Zusätzlich bezahlen sie Verwaltungskosten von maximal fünf Prozent des AHV-Beitrages. Die Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet.
Beitrag an | Beitragssätze |
---|---|
AHV/IV/EO | 10.6 % |
Verwaltungskosten | max. 5 % |
ALV 1 (bis Fr. 148'200) | 2.20 % |
ALV 2 (ab Fr. 148'201) | 0.00 % |
FAK (Familienzulagen | 1.60 % |
Familienzulagen
Auch ANobAG können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen. Dazu können sie das Anmeldeformular für Arbeitnehmende verwenden.