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Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige eines Mitglied­staates der EU oder EFTA, welche die Schweiz verlassen, sind nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Befindet sich der Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA, können sie aber der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden sie, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitrags­jahre und bezahlten Beiträge Renten (oder meist eben nur Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es den versicherten Personen nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.

Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, wenden sich an die Schwei­zerische Aus­gleichs­kasse in Genf oder an die schwei­zerische Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat).

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist eine Einzelmassnahme und gilt nur für die Antragsstellerin oder den Antragssteller und zieht nicht automatisch den Beitritt der Ehepartnerin, des Ehepartners oder des Kindes nach sich. Jede Person muss sich also selbst anmelden, falls sie der freiwilligen Versi­cherung beitreten will. Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss schriftlich vorgenommen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Aus­scheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ab­lauf dieser Frist ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt drei Bedingungen voraus:

  • Schweizer Staatsbürgerrecht oder Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staates
  • Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA
  • die Person muss unmittelbar vor dem Verlassen der Schweiz während 5 Jahren ununter­brochen bei der AHV versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausge­nommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.

Auskünfte

Sie erhalten weitere Auskünfte und die erforderlichen Formulare bei den schweize­rischen Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten sowie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse.