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Personen, die im Ausland für einen Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können die Versicherung weiterführen, sofern der Arbeitgebende sein Ein­ver­ständ­nis erklärt. Voraussetzung ist zudem, dass sie wäh­rend mindestens fünf auf­ei­nander­fol­genden Jahren versichert waren und dies un­mit­tel­bar vor der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Der Antrag ist bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebenden einzureichen.

Die Weiterführung muss innert 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen beantragt werden.

Beitritt zur obligatorischen Versicherung

Der obligatorischen Versicherung können folgende Personen freiwillig beitreten:

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht in der Schweiz versichert sind
  • Schweizer Angestellte von institutionellen Organisationen, die nicht der obligatorischen Versicherung angeschlossen sind
  • im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten (Ehegatte muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen).

Wenn Sie sich für die Weiterführung oder den Beitritt zur obligatorischen Versicherung interessieren, wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse. Zur Anmeldung bei uns können Sie das Formular auf der rechten Seite verwenden.