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Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose tragen einen wesentlichen Teil zur Existenzsicherung von Personen bei, welche kurz vor dem Rentenalter von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Die neue Sozialversicherungsleistung trat per 1. Juli 2021 in Kraft.

Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Sie Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben:

  • Sie wurden nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert.
  • Die Aussteuerung erfolgte nach dem 1. Juli 2021. 
  • Sie haben Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
  • Sie waren während mindestens 20 Jahren in der AHV versichert und haben ein Erwerbseinkommen von mindestens 22'050 Franken pro Jahr erzielt oder können entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen. Fünf dieser 20 Jahre müssen nach dem 50. Altersjahr gewesen sein.
  • Sie haben unter 50'000 Franken Vermögen (Alleinstehende) respektive unter 100'000 Franken (Ehepaare). Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht zum Vermögen gezählt.
  • Sie beziehen keine AHV- oder IV-Renten und haben auch keinen Anspruch darauf.
  • Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen.

Berechnung

Die Berechnung der Überbrückungsleistungen orientiert sich an der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Der Betrag der Überbrückungsleistungen entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Die Höhe der Überbrückungsleistungen beträgt pro Jahr maximal 45'225 Franken für Alleinstehende respektive 67'838 Franken für Ehepaare oder Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Anspruch dauert maximal bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, Todesfall oder bis eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Ist absehbar, dass nach der Erreichung des AHV-Rentenalters ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, endet der Anspruch sobald die AHV-Rente vorbezogen werden kann. Ein Vorbezug der Altersrente ist zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich.