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Wer hat Anspruch auf die Rückerstattung?

Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine aktuelle Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen.

Personen mit einem Anspruch auf eine jährliche EL können sich zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen. Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung, usw.) für die Kosten aufkommen.

Bei einer Ablehnung der jährlichen EL, aufgrund eines Einnahmenüberschusses, werden die anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten nach Amortisation des Einnahmenüberschusses zurückvergütet.

Welches sind die Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten?

Die Höchstbeträge, die für Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden können, entsprechen den in Artikel 14 Absatz 3 bis 5 ELG festgelegten Beträgen.

Aufenthaltsort Zivilstand Max. Beitrag pro Jahr
Zu Hause Alleinstehend CHF 25'000
  Ehepaare CHF 50'000
  Vollwaisen CHF 10'000
Heimbewohner --- CHF  6'000

Bei Bezug einer schweren und mittelschweren Hilflosenentschädigung durch die Unfall- oder Invalidenversicherung erhöhen sich die Limiten für Pflege- und Betreuungsleistungen.

Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden übernommen?

Es werden die in der Schweiz entstandene Kosten vergütet.

  • Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  • Haushaltshilfe
  • Patientenbeteiligung
  • Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
  • Direkt angestelltes Pflegepersonal
  • Tages- und Nachtstrukturen 
  • Transportkosten
  • Diätkosten
  • Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren nach Spitalaufenthalt
  • Vorübergehender Aufenthalt im Heim oder Spital
  • Hilfsmittel
  • Zahnbehandlung

Wie hoch ist der maximale Jahresbeitrag an verschiedene Leistungen?

Gruppe

Art der Kosten

Max.  Beitrag pro Jahr

Erwachsene

Franchise / Selbstbehalt

CHF 1'000.00

 

Haushaltshilfe privat

CHF 4'800.00

 

Diätmehrkosten

CHF 2'100.00

Kind

Franchise / Selbstbehalt

CHF 350.00

Was wird zur Rückvergütung von Franchise und Selbstbehalt benötigt?

Dazu müssen die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenpflegeversicherung eingereicht werden, aus denen folgende Angaben ersichtlich sind:

  • Name und Vorname der betroffenen Person
  • Deckung aus Grund- oder Zusatzversicherung
  • Abrechnungsdatum
  • Leistungserbringer
  • Behandlungsperiode
  • Zu vergütender Betrag

Wie lang ist die Frist zur Geltendmachung der Krankheits- und Behinderungskosten?

Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung der Kosten beträgt 15 Monate ab Rechnungsdatum.

Welche Diätkosten werden vergütet?

Ausgewiesene Mehrkosten für die vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus.

Wann ist zwingend ein Kostenvoranschlag für eine Zahnbehandlung einzureichen?

Kosten unter 3'000 Franken können in der Regel ohne Kostenvoranschlag eingereicht werden, wenn die Behandlung abschliessend ist.

Welche Unterlagen sind zur Prüfung einer allfälligen Kostenbeteiligung der Zahnbehandlung einzureichen?

Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung inkl. zahntechnisches Labor voraussichtlich höher als 3'000 Franken sind der Sovar vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag sowie die Röntgenbilder einzureichen.

Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung über 3'000 Franken sind der Sovar vor der Behandlung das Abklärungsformular, ein Kostenvoranschlag für die zahnärztlichen Leistungen sowie des allfälligen zahntechnischen Labors und die Röntgenbilder einzureichen.

Welche Hilfsmittel werden vergütet?

An die aufgeführten Kosten für Hilfsmittel kann höchstens ein Drittel des Kostenbeitrags der AHV geleistet werden.

Hilfsmittel Kostenübernahme Häufigkeit

Perücken

max. CHF 1'000.00

1 Jahr

Orthopädische Mass- und Serienschuhe

75% vom Nettopreis

2 Jahre

Gesichtsepithesen

75% vom Nettopreis

2 Jahre

Sprechhilfegeräte
nach Kehlkopfoperationen

75% vom Nettopreis

5 Jahre

Hörgeräte

Monaural      CHF   630.00
Binokulare    CHF 1'237.50

5 Jahre

Lupenbrillen

Monokulare  CHF 590.00
Binokulare    CHF 900.00

5 Jahre

Fernrohrlupenbrillen

Monokulare  CHF 1'334.00
Binokulare    CHF 2'048.00

5 Jahre

Rollstühle ohne Motor

                     CHF  900.00

5 Jahre

 

Anschaffungskosten werden ausserdem vergütet für:

  • Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen
  • Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen
  • Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen
  • Rumpforthesen

Die Kosten der leihweisen Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte werden vergütet:

  • Automatische Zusätze zu Sanitätseinrichtungen sofern eine versicherte Person ohne diese Hilfen allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist
  • Elektrobett
  • Krankenheber
  • Aufzugsständer (Bettgalgen)

Die abschliessende Liste der Hilfsmittel finden Sie im Anhang in der kantonalen Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

 

Beratung

Haben Sie Fragen zu einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten?

Rufen Sie uns unter 071 354 51 51 an oder senden Sie uns eine
E-Mail Info(at)sovar.ch